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BGB § 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen

BGB § 1666a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen

[ Auszug: (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch n ... ]